Allgemeine Geschäftsbedingungen der

PACK 2000 Verpackungssysteme GmbH


§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der PACK 2000 erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden. Mit Vertragsabschluß, spätestens mit Entgegennahme der
Ware oder Leistung erkennt der Kunde die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PACK 2000 an.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Ein- oder Verkaufsbedingungen
werden hiermit zurückgewiesen. Abweichende, entgegen stehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis und/oder fehlendem Widerspruch durch PACK
2000 nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich vorher schriftlich für jeden
einzelnen Vertrag zugestimmt.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote der PACK 2000 erfolgen ausschließlich schriftlich und sind freibleibend. Mit der Bestellung
erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. PACK 2000 ist berechtigt, das
in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei PACK 2000
anzunehmen. Die Annahme durch PACK 2000 kann entweder schriftlich durch Auftragsbestätigung oder
im Falle umgehender Auftragsausführung auch durch Auslieferung der Ware an den Kunden erfolgen.
Nachträgliche Änderungen der Auftragsdaten - verursacht durch den Kunden - berechtigen PACK 2000
zur entsprechenden Änderung der dadurch beeinfl ussten Vertragskonditionen. Alle Änderungen bedürfen
der Schriftform.
Werden PACK 2000 nachträglich Umstände bekannt, die die Forderungen der PACK 2000 gefährden
oder ist der Kunde mit fälligen Verpfl ichtungen gegenüber PACK 2000 in Verzug, so kann er die weitere
Bearbeitung des Auftrages sowie die Auslieferung von einer Vorauszahlung oder der Leistung einer
angemessenen Sicherheit abhängig machen.


§ 3 Maße etc.
Bei allen Wellpappverpackungen gilt, sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, das Innenmaß in
der Reihenfolge Länge x Breite x Höhe. Bei Wellpappzuschnitten bezieht sich das erste Maß jeweils auf
den Wellenlauf. Die Maße werden in Millimeter angegeben. Auch bei allen anderen Verpackungen gilt im
Zweifelsfall immer das Innenmaß.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich vereinbart wird. Auch dann gelten jedoch die Maßtoleranzen nach § 8.

 

§ 4 Mindestauftragswert
Der Mindestauftragswert pro Bestellung beträgt € 500,- netto.


§ 5 Preise, Versandkosten und Gefahrtragung

Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen MWSt. Falls nichts
anderes schriftlich vereinbart ist gelten die Preise ab Werk.
Der Versand erfolgt auf Gefahr und sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Rechnung des Kunden.
Transportverpackungen, anfallende Zölle und sonstige Abgaben werden gesondert in Rechnung
gestellt.
Mehrzweckgebinde (z.B. Paletten, Container, Gitterboxen) werden dem Kunden nur leihweise überlassen
und bleiben Eigentum von PACK 2000. Sie sind mit unserer Auslieferung, spätestens jedoch nach 6
Wochen, gerechnet vom Tage der Lieferung an, fracht- und spesenfrei an PACK 2000 zurückzusenden,
oder mit Anlieferung sofort zu tauschen. Bei Überschreitung dieser Frist wird diese Leihverpackung
dem Kunden von PACK 2000 berechnet (z.B. pro Europalette 10,80 EUR netto). Nach vollständiger
Bezahlung des hierfür berechneten Betrages geht das Eigentum auf den Kunden über.


§ 6 Lieferzeit und Annahmeverzug
Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen
der Schriftform.
Eine eventuell vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
der Beibringung der vom Kunden gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und/
oder Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der PACK
2000 liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfl uss
sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich
entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind
auch dann von PACK 2000 nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
entstehen. Von PACK 2000 werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem
Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer
beeinfl ussen, so beginnt bei verbindlich festgelegter Lieferzeit eine neue Lieferzeit mit
Bestätigung der Änderung.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspfl ichten, nimmt er also
beispielsweise nach Anzeige der vertragsgemäßen Lieferbereitschaft die bestellte Ware nicht ab
oder erteilt er nicht die erforderlichen Versandinstruktionen, so ist PACK 2000 insoweit berechtigt,
Mehraufwendungen, z.B. die ortsüblichen Lagerkosten, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
der PACK 2000 bleiben vorbehalten.
Abrufaufträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, vom Kunden innerhalb von 6 Monaten ab
dem Datum der Auftragsbestätigung abzunehmen.


§ 7 Teillieferungen und Abrufaufträge
Teillieferungen sind innerhalb der von PACK 2000 angegebenen oder vereinbarten Liefer fristen zulässig,
soweit sich Nachteile für den Gebrauch der Waren daraus nicht ergeben.
Sind Teillieferungen ausdrücklich vereinbart, beispielsweise durch Lieferpläne, so ist der Kunde zur
Abnahme und Bezahlung der jeweiligen Teillieferung ohne Einschränkung verpfl ichtet. Bei Abrufaufträgen
ohne feste Abruftermine muss die gesamte Abrufmenge vom Kunden innerhalb von 6 Monaten ab dem
Datum der Auftragsbestätigung abgenommen werden. Erfolgen bei solchen Aufträgen innerhalb der
ersten drei Monate ab dem Datum der Auftragsbestätigung keine Abrufe, so ist PACK 2000 berechtigt,
Teilmengen in vierwöchigen Abständen so zu liefern und zu berechnen, dass die letzte Teillieferung am
Ende der Sechsmonatsfrist erfolgt.


§ 8 Mengentoleranzen bei Sonderanfertigungen und Abweichungen

PACK 2000 behält sich bei Sonderanfertigungen nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen, die ihre
Ursache in produktionstechnischen Gegebenheiten haben, vor:
Bis zu 1.000 Stück 25 %, bis zu 3.000 Stück 20 %, bei mehr als 3.000 Stück 15 %. Diese Mengentoleranzen
gelten auch für Ersatzlieferungen.
Bei Fehlmengen innerhalb dieses Toleranzbereichs besteht kein Anspruch des Kunden auf Nachlieferung.
Die Fehlmenge bleibt dann jedoch auch unberechnet. Mehrmengen innerhalb des Toleranzbereichs
werden mitgeliefert und in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu bezahlen.
Geringfügige Abweichungen in Form, Farbe, Gewicht und Beschaffenheit des Liefergegenstandes
einschließlich Heftung, Klebung und Druck bleiben im Rahmen des Zumutbaren ebenfalls vorbehalten.
Maßtoleranzen von +/- 3 mm bei Abmessungen bis 600 mm und +/- 0,5 % bei Abmessungen über 600
mm gelten nicht als Mangel und sind gestattet.


§ 9 Firmeneindruck von PACK 2000
PACK 2000 hat das Recht, ihr Firmenzeichen, Betriebskennungen oder sonstige Kennungen und/oder
Zeichen auf den Liefergegenständen anzubringen.


§ 10 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel sind spätestens eine Woche nach Erhalt der Ware schriftlich gegen über PACK
2000 mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind PACK 2000 unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Andernfalls ist
die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die
rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge.
Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von PACK 2000 Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur
geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden jedoch
kein Rücktrittsrecht zu.
Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen,
soweit PACK 2000 oder deren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden
verursacht haben.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde PACK
2000 den Mangel nicht rechtzeitig im Sinne der obigen Regelung angezeigt hat.


§ 11 Eigentumsvorbehalt
PACK 2000 behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller
Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden hinsichtlich der Zahlungsbedingungen, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist PACK 2000 zur Rücknahme der gelieferten Ware nach Mahnung berechtigt und der
Kunde zur Herausgabe verpfl ichtet.
Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er
tritt PACK 2000 jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen PACK 2000 und dem Kunden
vereinbarten Kaufpreises (einschließlich MWSt.), die dem Kunden aus der Weiterveräußerung erwachsen
ab und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft
werden. PACK 2000 nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PACK 2000, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon
unberührt. Jedoch verpfl ichtet sich PACK 2000, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpfl ichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies
jedoch der Fall, kann PACK 2000 verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Die Be-, Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets im Namen und im
Auftrag von PACK 2000 vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, PACK 2000 nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt PACK 2000 das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen PACK 2000 nicht gehörenden Gegenständen
vermischt wird. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für PACK 2000.
Der Kunde darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei
Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde PACK 2000
unverzüglich hiervon zu benachrichtigen und PACK 2000 alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von PACK 2000 erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein
Dritter ist auf das Eigentum von PACK 2000 hinzuweisen.
PACK 2000 verpfl ichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden
freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um
mehr als 20 % übersteigt.


§ 12 Urheberrechte und Werkzeuge
Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten
oder nach seinen Angaben hergestellten Mustern, Druckvorlagen etc. keine Rechte Dritter verletzt
werden. Von PACK 2000 hergestellte Muster, Skizzen, Entwürfe, Probedrucke und Anprägungen bleiben
Eigentum von PACK 2000. Sie dürfen weder nachgeahmt, noch vervielfältigt, noch Dritten Personen oder
Konkurrenzfi rmen zugänglich gemacht werden. Entsprechendes gilt auch in der Angebotsphase.
Von PACK 2000 oder in deren Auftrag hergestellte Werkzeuge, Zeichnungen, Filme, Druck- und
Prägeformen sowie andere Hilfseinrichtungen bleiben Eigentum von PACK 2000, auch wenn diese
Gegenstände ganz oder anteilig in Rechnung gestellt und vom Kunden bezahlt worden sind. Eine Pfl icht
zur Herausgabe besteht nicht.
Die Aufbewahrpfl icht für Werkzeuge und Klischees bei PACK 2000 besteht nur für 12 Monate seit
Auslieferung des letzten mit den Gegenständen gefertigten Auftrages. Gleiche Frist gilt für Kundenmuster.
Nach diesem Zeitraum können keine Ansprüche bei einem evtl. späteren Bedarf gestellt werden.


§ 13 Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur
Zahlung fällig.
Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewährt PACK 2000 2 % Skonto auf den Warenwert.
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
von PACK 2000 anerkannt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn
sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn PACK 2000 über den Betrag verfügen kann. Im Falle
von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel werden nicht
angenommen.
Werden PACK 2000 Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, wird
beispielsweise ein Scheck nicht eingelöst, befi ndet sich der Kunde mit fälligen Zahlungsverpfl ichtungen
gegenüber PACK 2000 in Verzug oder stellt der Kunde seine Zahlungen ein, so ist PACK 2000 berechtigt,
die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn PACK 2000 Schecks angenommen hat.


§ 14 Haftung und Schadensersatz
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pfl ichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften gehaftet wird, in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und bei Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten. Der Schadensersatzanspruch
infolge Verletzung wesentlicher Vertragspfl ichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder aufgrund
sonstiger zwingender gesetzlicher Vorschriften gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist damit
nicht verbunden.
Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit
Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist von 12 Monaten. Bei der Anwendung
zwingender gesetzlicher Vorschriften gelten die dortigen Verjährungsvorschriften.


§ 15 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu
erheben, das für den Stammsitz von PACK 2000 zuständig ist. PACK 2000 ist auch berechtigt, am Hauptsitz
des Kunden zu klagen.
Erfüllungsort ist 84034 Landshut.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts fi nden keine Anwendung.


§ 16 Sonstige Vereinbarungen
Übertragungen von Rechten und Pfl ichten des Kunden aus dem mit PACK 2000 geschlossenen Vertrag
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung von PACK 2000.
Sollte einzelne Bestimmung des Vertrages mit dem Kunden oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen
Bestimmungen hiervon unberührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirk samen möglichst nahe kommt.


Stand: Juli 2010